BGH - Urteil vom 22.05.1992
V ZR 93/91
Normen:
BGB § 1004 ; NRWNachbarrechtsG § 4 Abs. 2 § 32 Abs. 1 § 35 Abs. 1 § 50 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Beeinträchtigung 2
BGHR NW NachbG § 32 Abs. 1 Beseitigungsanspruch 1
BGHR NW NachbG § 32 Abs. 1 Beseitigungsanspruch 2
BGHR NW NachbG § 35 Abs. 1 Ortsüblichkeit 1
BGHR NW NachbG § 35 Abs. 1 Ortsüblichkeit 2
BGHR NW NachbG § 4 Abs. 2 Grenzmauer 1
BauR 1992, 655
DB 1992, 2547
DRsp I(150)328b
MDR 1992, 1153
NJW 1992, 2569
WM 1992, 1669
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Nachbarrecht: Grenzmauer - Ortsüblichkeit - Beeinträchtigung - Beseitigungsanspruch

BGH, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen V ZR 93/91

DRsp Nr. 1993/556

Nachbarrecht: Grenzmauer - Ortsüblichkeit - Beeinträchtigung - Beseitigungsanspruch

»a) Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 m hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gemäß §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW geforderten ortsüblichen Einfriedung (hier: einer 1 m hohen Hecke) erheblich stören würde.) Die Frage, ob die nach §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW verlangte Grundstückseinfriedung ortsüblich ist, beurteilt sich nach den in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet bestehenden Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.c) Liegt das Grundstück des gemäß § 32 Abs. 1 NachbG NW einfriedungspflichtigen Eigentümers innerhalb einer in sich geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung, so kann sich auf dieses Gebiet die Prüfung beschränken, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist.