I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Alten- und Pflegeheims in ihrer Nachbarschaft. Der Klägerin zu 1) gehört ein Einfamilienhaus auf dem südlich vom Baugrundstück liegenden, von diesem durch einen Kanal getrennten Grundstück; die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von ihrer Rechtsvorgängerin, einer Erbengemeinschaft, erworbenen Wohnhauses, das östlich vom Baugrundstück liegt und von diesem durch eine Straße getrennt ist.
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