BVerwG - Urteil vom 12.01.1968
IV C 10.66
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BayVBl 1969, 432
BlGBW 1968, 156
BRS 20 Nr. 156
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 31 Nr. 4

Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften

BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - Aktenzeichen IV C 10.66

DRsp Nr. 2009/23531

Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften

»§ 31 Abs. 2 BBauG räumt Vorschriften, die nicht ihrerseits nachbarschützend sind, keine nachbarschützenden Wirkungen ein.«

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 19 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Alten- und Pflegeheims in ihrer Nachbarschaft. Der Klägerin zu 1) gehört ein Einfamilienhaus auf dem südlich vom Baugrundstück liegenden, von diesem durch einen Kanal getrennten Grundstück; die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von ihrer Rechtsvorgängerin, einer Erbengemeinschaft, erworbenen Wohnhauses, das östlich vom Baugrundstück liegt und von diesem durch eine Straße getrennt ist.