I.
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zum Bau von vier Garagen und einem Lagerraum. Der Bebauungsplan "BO 6" der Beklagten vom 24. Juli 1959 weist das Gebiet, in dem die einander benachbarten Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, als reines Wohngebiet aus; die Errichtung von Sammelgaragen und gewerblichen Räumen sieht er nicht vor.
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