BVerwG - Urteil vom 14.02.1969
IV C 63.67
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2; RGaO § 11;
Fundstellen:
BRS 22 Nr. 115
Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 11
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 30/66

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen den Bau von Garagen im Wohngebiet

BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - Aktenzeichen IV C 63.67

DRsp Nr. 2009/23541

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen den Bau von Garagen im Wohngebiet

1. § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO beseitigt einen durch landesrechtliche oder durch ortsrechtliche Vorschriften gewährten Nachbarschutz nicht (im Anschluß an den Beschluß vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 - Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 9 -). 2. Zur Frage, ob sich die Zahl zulässiger Garagen auf einem Grundstück im reinen Wohngebiet nach dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dieses Grundstücks oder nach dem Gesamtbedarf dieses Gebietes richtet (im Anschluß an das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - in BVerwGE 26, 103). 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG vorliegen kann.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2; RGaO § 11;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zum Bau von vier Garagen und einem Lagerraum. Der Bebauungsplan "BO 6" der Beklagten vom 24. Juli 1959 weist das Gebiet, in dem die einander benachbarten Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, als reines Wohngebiet aus; die Errichtung von Sammelgaragen und gewerblichen Räumen sieht er nicht vor.