VGH Bayern - Beschluss vom 11.08.2014
15 CS 14.740
Normen:
BayBO Art. 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 S 14.341

Nachbarrechtliche Ansprüche gegen die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle

VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 15 CS 14.740

DRsp Nr. 2014/15245

Nachbarrechtliche Ansprüche gegen die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle

1. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen.2. Es ist nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann.