VGH Bayern - Beschluss vom 13.07.2018
8 CE 18.1071
Normen:
BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1; BayStrWG Art. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 E 18.2021

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Errichtung von zwei Ladestationen mit öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile; Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

VGH Bayern, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 8 CE 18.1071

DRsp Nr. 2018/12363

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Errichtung von zwei Ladestationen mit öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile; Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1; BayStrWG Art. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Haus Nr. 26 in der A* ...- ...-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Er wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung von zwei Ladestationen (sog. Ladesäulen) mit insgesamt vier öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile vor diesem Wohnhaus und gegen die damit einhergehende Nutzung von vier diesen zugeordneten Parkplätzen.