VGH Bayern - Urteil vom 22.10.2020
22 A 16.40009
Normen:
16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung

VGH Bayern, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 22 A 16.40009

DRsp Nr. 2020/18187

Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 der Kläger zu 1 und zu 1/5 der Kläger zu 2.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. a) b) c) d) e) 4. 5.