OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2021
7 D 105/19.NE
Normen:
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 2022, 194

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 7 D 105/19.NE

DRsp Nr. 2021/18469

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen Bebauungsplan

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 80 - Am B. - der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 80 - Am B. - der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung B., Flur ..., Flurstücke 54, 152, 14, 153, 93, 104, 161, 193 und 201. Das Flurstück 201 liegt - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets. Auf dem Flurstück 201 betreibt der Sohn der Antragstellerin einen Milchviehbetrieb mit bis zu 242 Kühen. Es handelt sich um eine Teilaussiedlung von der Hofstelle auf dem Flurstück 14 (U.-straße 190). Das Flurstück 201 ist mit einem Offenstall für Milchvieh, einem Güllelager und 4 Fahrsilos für Mais und Gras bebaut.