VGH Bayern - Urteil vom 20.10.2020
22 A 16.40009
Normen:
16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UVPG (2010) § 9 Abs. 1 S. 3; UVPG (2010) § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5; UVPG (2010) § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; BImSchG § 41; BImSchG § 42;

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes; Einhaltung der Emissionsgrenzwerte beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen; Elektrifizierung einer Bahnstrecke

VGH Bayern, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 22 A 16.40009

DRsp Nr. 2021/490

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes; Einhaltung der Emissionsgrenzwerte beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen; Elektrifizierung einer Bahnstrecke

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 der Kläger zu 1 und zu 1/5 der Kläger zu 2.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UVPG (2010) § 9 Abs. 1 S. 3; UVPG (2010) § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5; UVPG (2010) § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; BImSchG § 41; BImSchG § 42;

Tatbestand

1. 2. 3. a) b) c) d) e) 4. 5.