Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gründen eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
Die Beschwerde meint, der Begriff "eingeschossig" in § 17 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bedürfe der Klärung. Es bedarf jedoch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einer Auslegung des in § 17 Abs. 2 BauNVO verwendeten Begriffes der Eingeschossigkeit:
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