BVerwG - Beschluß vom 20.09.1984
4 B 202.84
Normen:
BauNVO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1985, 184
BBauBl 1985, 248
BRS 42 Nr. 123
BRS 42 Nr. 201
DÖV 1985, 243
NVwZ 1985, 748
StädteT 1985, 148
UPR 1985, 104
ZfBR 1984, 301

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Gartenhof und Atriumhäuser; Drittschutzwirkung von § 17 Abs. 2 BauNVO

BVerwG, Beschluß vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 4 B 202.84

DRsp Nr. 2009/19483

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Gartenhof und Atriumhäuser; Drittschutzwirkung von § 17 Abs. 2 BauNVO

1. § 17 Abs. 2 BauNVO rechtfertigt die Festsetzung einer Grundflächenzahl und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 für Gartenhofhäuser oder Atriumhäuser mit einem Vollgeschoß. 2. § 17 Abs. 2 BauNVO hat selbst keine drittschützende Funktion; ob die Festsetzung eines Bebauungsplans "eingeschossige Wohngebäude" mit einem fremden Sicht entzogenen Gartenhof" Drittschutz gegen die Möglichkeit bietet, den Gartenhof einzusehen, hängt allein von der Auslegung der dem irrevisiblen Recht angehörenden Festsetzung ab.

Normenkette:

BauNVO § 17 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gründen eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

Die Beschwerde meint, der Begriff "eingeschossig" in § 17 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bedürfe der Klärung. Es bedarf jedoch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einer Auslegung des in § 17 Abs. 2 BauNVO verwendeten Begriffes der Eingeschossigkeit: