I.
Die Klägerin und die Beigeladenen sind Nachbarn. Ihre mit jeweils einem Wohnhaus bebauten Grundstücke liegen an einem nach Nordwesten abfallenden Hang. Das Gebiet ist in dem seit dem 30. Mai 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplan "B." als reines Wohngebiet in offener Bauweise, und zwar als "Waldgebiet", ausgewiesen. Für das Grundstück der Beigeladenen setzt der Bebauungsplan eine westliche Baugrenze im Abstand von 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, für das Grundstück der Klägerin eine östliche Baugrenze im Abstand von 5 m zu dieser Grenze fest. Durch textliche Festsetzungen wird der Gebäudeabstand auf 15 m bestimmt; er kann in begründeten Ausnahmefällen auf 6 m herabgesetzt werden. Nebengebäude, die möglichst in Verbindung mit dem Hauptgebäude errichtet werden sollen, sind nur als Garagen zulässig.
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