BVerwG vom 06.10.1989
4 C 14.87
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 343
BauR 1989, 710
BayVBl 1990, 154
BRS 49 Nr. 188
BRS 51 Nr. 1690
BRS 51 Nr. 1753
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93
BWVPr 1990, 109
DÖV 1990, 205
DRsp V(527)339a-b
DVBl 1990, 364
JA 1990, 209
JuS 1990, 767
NJW 1990, 1192
NuR 1991, 352
NVwZ 1990, 555
RdL 1990, 35
UPR 1990, 28
ZfBR 1990, 34
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 333/84
VGH Baden-Württemberg, vom 15.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2547/85

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

BVerwG, vom 06.10.1989 - Aktenzeichen 4 C 14.87

DRsp Nr. 1992/5129

Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und die Beigeladenen sind Nachbarn. Ihre mit jeweils einem Wohnhaus bebauten Grundstücke liegen an einem nach Nordwesten abfallenden Hang. Das Gebiet ist in dem seit dem 30. Mai 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplan "B." als reines Wohngebiet in offener Bauweise, und zwar als "Waldgebiet", ausgewiesen. Für das Grundstück der Beigeladenen setzt der Bebauungsplan eine westliche Baugrenze im Abstand von 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, für das Grundstück der Klägerin eine östliche Baugrenze im Abstand von 5 m zu dieser Grenze fest. Durch textliche Festsetzungen wird der Gebäudeabstand auf 15 m bestimmt; er kann in begründeten Ausnahmefällen auf 6 m herabgesetzt werden. Nebengebäude, die möglichst in Verbindung mit dem Hauptgebäude errichtet werden sollen, sind nur als Garagen zulässig.