OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.09.2001
6 U 220/00
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 86

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Einzelfallabwägung - Interessenausgleich - Baustellensituation - Zufahrt zu Spargelbauer - baustellenbedingter Einnahmeausfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 220/00

DRsp Nr. 2001/13685

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Einzelfallabwägung - Interessenausgleich - Baustellensituation - Zufahrt zu Spargelbauer - baustellenbedingter Einnahmeausfall

»1. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarschaftlichen Verkehr bei Straßensperrungen aufgrund der nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls steht weniger die Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Vordergrund als vielmehr der billige Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen.2. Hierbei kann sich bereits die Baustellensituation nachteilig auf den Betrieb des Geschädigten auswirken, wenn potentielle Kunden, die den Betrieb anfahren wollten, hierdurch subjektiv abgeschreckt worden sind.3. Für den baustellenbedingten Einnahmeausfall kann nur insoweit ein Ausgleich verlangt werden, als dieser über das zumutbare Maß hinausgeht.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 Hs. 2 ;

Tatbestand: