Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der beklagten Stadt, das an eine von dieser unterhaltene Gemeindestraße grenzt. Die an der Grenze auf dem Grundstück stehende, vor etwa 100 Jahren errichtete Mauer neigte sich 1985 und fiel im Januar 1991 auf einer Länge von etwa 15 m nach innen um. Zwischen der Mauer und der Fahrbahn der Gemeindestraße liegt ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener Grünstreifen, den die Beklagte unterhält.
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