BGH - Urteil vom 25.06.1992
III ZR 101/91
Normen:
BGB §§ 249 906 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 3
NJW 1992, 2884
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, LG Mönchengladbach, vom 18.04.1991vom 15.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 7/88 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 319/83

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen III ZR 101/91

DRsp Nr. 2002/5284

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung

Zum Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs, wenn eine hundert Jahre alte Mauer infolge Wurzelwuchses einstürzt.

Normenkette:

BGB §§ 249 906 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der beklagten Stadt, das an eine von dieser unterhaltene Gemeindestraße grenzt. Die an der Grenze auf dem Grundstück stehende, vor etwa 100 Jahren errichtete Mauer neigte sich 1985 und fiel im Januar 1991 auf einer Länge von etwa 15 m nach innen um. Zwischen der Mauer und der Fahrbahn der Gemeindestraße liegt ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener Grünstreifen, den die Beklagte unterhält.