OVG Bremen - Beschluss vom 11.04.2023
1 B 295/22
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1474/22

Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehemigung an Dritten für einen Sushi Self Service Imbiss

OVG Bremen, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 1 B 295/22

DRsp Nr. 2023/5330

Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehemigung an Dritten für einen Sushi Self Service Imbiss

1. Für den Erfolg der Beschwerde ist maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb in seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern vielmehr auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl ob verschuldet oder unverschuldet nicht vorgetragen worden sind.2. Ein plangebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz kann sich aber aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme ergeben.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.