OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.05.2001
6 U 223/00
Normen:
BGB § 906 § 1004 § 906 Abs. 1 § 906 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 ; BImSchG § 3 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 48 § 22 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1236
NZM 2001, 914
OLGReport-Karlsruhe 2001, 299

Nachbarrechtlicher Immissionsschutz - Überlagerung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - Geruchsimmissionen - Interessenbewertung - Grenzwerte - ekelerregende Wirkung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 6 U 223/00

DRsp Nr. 2001/11393

Nachbarrechtlicher Immissionsschutz - Überlagerung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - Geruchsimmissionen - Interessenbewertung - Grenzwerte - ekelerregende Wirkung

»1. Die grundsätzliche Regelung des § 906 BGB, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer Immissionen vom Nachargrundstück aus dulden muss, wird ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarrechtlichen Interessenausgleich.2. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen kann auf die - auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz ( LAI ) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie vom 123. 01. 1993 ( GIRL ) abgestellt werden.3. Die öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Liegt daher die ermittelte Jahresbelastung unter dem Grenzwert der Richtlinie, so ergibt sich die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden Wirkung.«

Normenkette:

BGB § 906 § 1004 § 906 Abs. 1 § 906 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 ; BImSchG § 3 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 48 § 22 ;

Tatbestand: