»1. Die grundsätzliche Regelung des § 906BGB, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer Immissionen vom Nachargrundstück aus dulden muss, wird ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarrechtlichen Interessenausgleich.2. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen kann auf die - auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz ( LAI ) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie vom 123. 01. 1993 ( GIRL ) abgestellt werden.3. Die öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Liegt daher die ermittelte Jahresbelastung unter dem Grenzwert der Richtlinie, so ergibt sich die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden Wirkung.«