OVG Hamburg - Beschluss vom 30.03.2021
2 Bs 23/21
Normen:
BPVO § 10 Abs. 4; BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1568
ZfBR 2021, 766
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3508/20

Nachbarrechtlicher Rechtsschutz gegen Baugenehmigung zur Umnutzung eines Einfamilienhauses in Kindertagesstätte mit 25 Plätzen; Generelle Gebietsverträglichkeit in einem besonders geschützten Wohngebiet

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 2 Bs 23/21

DRsp Nr. 2021/11270

Nachbarrechtlicher Rechtsschutz gegen Baugenehmigung zur Umnutzung eines Einfamilienhauses in Kindertagesstätte mit 25 Plätzen; Generelle Gebietsverträglichkeit in einem besonders geschützten Wohngebiet

Eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, ist nach ihrem Typus noch als eine "kleine" Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach § 10 Abs. 4 BPVO auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56).

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2021 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. August 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Juli 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30. September 2020 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Viertel, der Antragsteller zu 3. zur Hälfte.

Normenkette:

BPVO § 10 Abs. 4; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

I.