Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von Baugrenzen in Form eines sogenannten Baufensters; [Un-] Zulässigkeit der Umwandlung eines Fahrrad- und Lagerraums in einen Taubeschlag
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 5 S 933/83
DRsp Nr. 1996/18185
Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von Baugrenzen in Form eines sogenannten Baufensters; [Un-] Zulässigkeit der Umwandlung eines Fahrrad- und Lagerraums in einen Taubeschlag
1. Ob die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche der reinen Nutzungsänderung eines dort bereits erstellten genehmigten Gebäudes entgegensteht, entscheidet sich nach dem Schutzzweck der konkreten Festsetzung.2. Zur Umwandlung eines auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichteten Fahrrad- und Lagerraums in einen Brieftaubenschlag.3. Die seitliche Baugrenze in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet hat in dem Bereich zwischen den Baufenstern regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an das Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 S 606/83).