VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.10.1983
5 S 933/83
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BBauG § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1984, 52
BRS 40 Nr. 182
BRS 40 Nr. 214
ZMR 1984, 324
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe - Urteil vom 1982-10-14 5 K 276/82,

Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von Baugrenzen in Form eines sogenannten Baufensters; [Un-] Zulässigkeit der Umwandlung eines Fahrrad- und Lagerraums in einen Taubeschlag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 5 S 933/83

DRsp Nr. 1996/18185

Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von Baugrenzen in Form eines sogenannten Baufensters; [Un-] Zulässigkeit der Umwandlung eines Fahrrad- und Lagerraums in einen Taubeschlag

1. Ob die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche der reinen Nutzungsänderung eines dort bereits erstellten genehmigten Gebäudes entgegensteht, entscheidet sich nach dem Schutzzweck der konkreten Festsetzung. 2. Zur Umwandlung eines auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichteten Fahrrad- und Lagerraums in einen Brieftaubenschlag. 3. Die seitliche Baugrenze in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet hat in dem Bereich zwischen den Baufenstern regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an das Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 S 606/83).

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § Abs. ;