VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 14.10.1999
8 S 2396/99
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; 18. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 2000, 1238
BRS 62 Nr. 183
BRS 62, 741
IBR 2000, 339
NuR 2000, 332
UPR 2000, 159
VBlBW 2000, 193
ZfBR 2000, 131

Nachbarschützende Wirkung einer Gemeinbedarfsfläche; Zumutbarkeit von Lärmimmissionen [Mehrzweckhalle]

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 8 S 2396/99

DRsp Nr. 2000/5515

Nachbarschützende Wirkung einer Gemeinbedarfsfläche; Zumutbarkeit von Lärmimmissionen [Mehrzweckhalle]

1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans, mit denen der Zweck einer Gemeinbedarfsfläche bestimmt wird, haben nur nach Maßgabe der mit ihnen von der Gemeinde verfolgten Ziele nachbarschützende Wirkung. 2. Zur Verwertbarkeit der Regelungen des 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) über seltene Ereignisse als Orientierungshilfe für die Beurteilung von Lärmimmissionen infolge von Veranstaltungen, die an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr in einer Mehrzweckhalle durchgeführt werden dürfen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; 18. BImSchV;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die in der Begründung seines Antrags erhobenen Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).