Nachbarschützende Wirkung einer straßenseitigen Baulinie
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 5 S 2014/99
DRsp Nr. 2000/5517
Nachbarschützende Wirkung einer straßenseitigen Baulinie
»Zur Frage, ob eine für eine Grenzgarage festgesetzte straßenseitige Baulinie nachbarschützende Wirkung hat (hier verneint) für eine Garage, die 2,7 m hinter einer Baulinie gebaut werden soll.«