VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2020
9 ZB 18.1092
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.36

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen; Vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen Grundstücken

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1092

DRsp Nr. 2020/3214

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen; Vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen Grundstücken

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.