VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.11.2007
3 S 1923/07
Normen:
BauGB § 30 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; LBO § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ; LBO § 5 Abs. 7 Satz 3 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 171
NVwZ-RR 2008, 159
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3669/07

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschl. Gebot der Rücksichtnahme); Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Gebot der Rücksichtnahme; Bebauungsplan; Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen; Überschreitung der Geschosszahl und Geschossfläche; Optisch erdrückende Wirkung; Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen;

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 3 S 1923/07

DRsp Nr. 2008/7806

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschl. Gebot der Rücksichtnahme); Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Gebot der Rücksichtnahme; Bebauungsplan; Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen; Überschreitung der Geschosszahl und Geschossfläche; Optisch erdrückende Wirkung; Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen;

»1. Der Grad einer "rücksichtslosen" Betroffenheit des Nachbarn bestimmt sich nicht nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Dabei können sich unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben, je nachdem ob es sich um ein allgemein zulässiges, ein befreiungsbedürftiges oder gar um ein erkennbar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (wie Senatsbeschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -; im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, und vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -).