»1. Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1BauGB bei straßenseitiger Grenzbebauung gegenüber einem Grundstückseigentümer auf der anderen Straßenseite.2. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBO gelten auch im Verhältnis zu straßenseitigen Grundstücksgrenzen.«