VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2001
5 S 1093/00
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5267/97

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Gewerbegebiet, Ausnahme, Seniorenpflegeheim, Anlage für soziale Zwecke, Nachbarschutz, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 5 S 1093/00

DRsp Nr. 2008/7911

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Gewerbegebiet, Ausnahme, Seniorenpflegeheim, Anlage für soziale Zwecke, Nachbarschutz, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot

»1. Zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, das in einem unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 ausgewiesenen Gewerbegebiet als ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke genehmigt worden ist. 2. Der Eigentümer eines im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks kann unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Zulassung eines Seniorenpflegeheims auf dem Nachbargrundstück abwehren, selbst wenn in Folge verfügter Schallschutzmaßnahmen eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben sein sollte.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger, Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ("Ramtel Carree"), wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teils eines Bürokomplexes in ein Seniorenpflegeheim.