OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2020
7 B 577/20
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1004/19

Nachbarschutz bei der Erteilung einer Baugenehmigung für den Wintergarten hinsichtlich Grenzabstands und der Wirkung als Doppelhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 7 B 577/20

DRsp Nr. 2020/10481

Nachbarschutz bei der Erteilung einer Baugenehmigung für den Wintergarten hinsichtlich Grenzabstands und der Wirkung als Doppelhaus

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.