OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2014
10 B 936/14
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 707/14

Nachbarschutz bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans; Zumutbarkeit der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauvorhabens für ein Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 10 B 936/14

DRsp Nr. 2015/21060

Nachbarschutz bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans; Zumutbarkeit der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauvorhabens für ein Grundstück

1. Bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Der Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.