OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2023
10 A 1823/21
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4107/19

Nachbarschutz bei Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Kindertagesstätte; Führen der vorhabenbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 10 A 1823/21

DRsp Nr. 2023/6804

Nachbarschutz bei Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Kindertagesstätte; Führen der vorhabenbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.