VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2018
10 ZB 18.310
Normen:
LStVG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BGB § 906; Freizeitlärmrichtlinie Nr. 4.4; GewO § 68 Abs. 2; StVO § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.491

Nachbarschutz bei Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung (hier: Musikdarbietung); Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch das Konzert; Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Belästigung des Nachbarn i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 LStVG

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 18.310

DRsp Nr. 2018/12961

Nachbarschutz bei Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung (hier: Musikdarbietung); Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch das Konzert; Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Belästigung des Nachbarn i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 LStVG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BGB § 906; Freizeitlärmrichtlinie Nr. 4.4; GewO § 68 Abs. 2; StVO § 29 Abs. 2;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 2016 zur Durchführung der Veranstaltung "C." in der Zeit vom 21. Juli 2016 bis 24. Juli 2016 rechtswidrig waren, weiter. Mit diesen Bescheiden erteilte die Beklagte dem Beigeladenen diesbezügliche Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG, § 29 Abs. 2 StVO und § 68 Abs. 1 GewO.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.