OVG Niedersachsen - Beschluß vom 04.08.2000
1 M 681/00
Normen:
BauGB § 1 ; BlmSchG § 22; BauNVO § 1 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
ZfBR 2001, 70

Nachbarschutz eines Tischlereibetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung; einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 1 M 681/00

DRsp Nr. 2001/9843

Nachbarschutz eines Tischlereibetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung; einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren

1. Zum Nachbarschutz eines Tischlereibetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung. 2. Eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zur Abwehr schwerer Nachteile ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn mit für einen Betrieb nachteiligen immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht vor Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache zu rechnen ist. 3. Eine besondere Nutzungsregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO kommt nicht in Betracht, wenn nur das Grundstück des betroffenen Betriebs und ein Nachbargrundstück bebaut und das übrige beplante Gebiet nicht bebaut sind.

Normenkette:

BauGB § 1 ; BlmSchG § 22; BauNVO § 1 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen
ZfBR 2001, 70