OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2014
2 A 104/12
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6537/09

Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 2 A 104/12

DRsp Nr. 2014/11343

Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos

1. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.