OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.06.2014
2 A 1434/13
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1900
DÖV 2014, 937
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2533/11

Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 2 A 1434/13

DRsp Nr. 2014/11340

Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo

1. Als bauplanungsrechtliche Nachbarn einer emittierenden Anlage sind grundsätzlich zumindest alle Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Geruchsimmissionen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe dient.2. Ein bestandskräftiger Vorbescheid nach § 71 Abs. 1 BauO NRW, der einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, hat im nachgehenden Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Bindungswirkung und setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen oder einer anderen rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse auch im Verhältnis zu dem Nachbarn durch. Die Bindungswirkung besteht allerdings nur innerhalb des Regelungsbereichs des Vorbescheids.