VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2015
9 CE 15.1318
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.06.2015

Nachbarschutz i.R.d. bauaufsichtlichen Einschreitens gegen eine Nutzung von Wohnhäusern für die Unterbringung von Asylbewerbern; Darlegung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund Wertminderung des Grundstücks durch Nutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 9 CE 15.1318

DRsp Nr. 2015/17312

Nachbarschutz i.R.d. bauaufsichtlichen Einschreitens gegen eine Nutzung von Wohnhäusern für die Unterbringung von Asylbewerbern; Darlegung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund Wertminderung des Grundstücks durch Nutzung

1. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines Baugrundstücks allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist.2. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.