OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2018
10 A 2168/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1743/16

Nachbarschutz und Gebot der Rücksichtnahme bzgl. Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 10 A 2168/17

DRsp Nr. 2018/13074

Nachbarschutz und Gebot der Rücksichtnahme bzgl. Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).