VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2023
14 S 1161/23
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 22; LBO,BY § 5;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4157/21

Nachbarschutzklage wegen der Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau von u. a. grenzständig zur Klägerin stehenden Bestandsgebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 14 S 1161/23

DRsp Nr. 2023/15291

Nachbarschutzklage wegen der Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau von u. a. grenzständig zur Klägerin stehenden Bestandsgebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich

In der Erhöhung eines Bestandsgebäudes liegt dann keine Aufstockung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO, wenn es grenzständig errichtet ist, selbst also keine Abstandsfläche wahrt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 2022 - 12 K 4157/21 - geändert und die Baugenehmigung der Beklagten vom 19. April 2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8. November 2021 aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 22; LBO,BY § 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau von u. a. grenzständig zur Klägerin stehenden Bestandsgebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich.