VGH Bayern - Beschluss vom 21.07.2020
2 ZB 17.1309
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 6 S. 1; VwGO § 124; VwGO § 124a;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20655
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 15.847

Nachbarsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen; Maßgeblichkeit von Höhenkoten als Referenzpunkte; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 17.1309

DRsp Nr. 2020/12722

Nachbarsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen; Maßgeblichkeit von Höhenkoten als Referenzpunkte; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 6 S. 1; VwGO § 124; VwGO § 124a;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Tekturbaugenehmigung vom 9. Oktober 2015 zur Errichtung eines Supermarkts keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger als Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.