VGH Bayern - Beschluss vom 28.04.2020
9 ZB 18.2074
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.1037

Nachbarstreit um Änderungs- bzw. Tekturgenehmigungen eines Mehrfamilienhauses; Abgrenzung zwischen Änderungsgenehmigung und Neugenehmigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines aliud; Kein Drittschutz in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2074

DRsp Nr. 2020/7683

Nachbarstreit um Änderungs- bzw. Tekturgenehmigungen eines Mehrfamilienhauses; Abgrenzung zwischen Änderungsgenehmigung und Neugenehmigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines aliud; Kein Drittschutz in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.