VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2020
15 ZB 19.1863
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.1102

Nachbarstreit um die Ablehnung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer Maschinenhalle in einen Außenklimastall; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche; Voraussetzungen einer sogenannten landwirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft; Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1863

DRsp Nr. 2020/10117

Nachbarstreit um die Ablehnung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer Maschinenhalle in einen Außenklimastall; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche; Voraussetzungen einer sogenannten landwirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft; Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Haupterwerb Landwirt und betreibt eine Schweinehaltung mit 100 Zuchtsauen, 2 Ebern und 312 Ferkelaufzuchtplätzen. Er begehrt eine Genehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer im Jahr 1997 genehmigten Maschinenhalle in einen Außenklimastall mit zusätzlich 120 Wartesauen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung L. in V. (Baugrundstück).