VGH Bayern - Beschluss vom 28.04.2020
9 ZB 18.1493
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.513

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Lager- und Verladehalle; Aufeinandertreffen zweier Nutzungsarten im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze; Keine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart; Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung; Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Lärmimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1493

DRsp Nr. 2020/7682

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Lager- und Verladehalle; Aufeinandertreffen zweier Nutzungsarten im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze; Keine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart; Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung; Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Lärmimmissionen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.