OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2020
7 B 287/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3210/19

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen eines allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruchs; Voraussetzungen eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung bzw. der Schaffung von unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme wegen Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingten Verkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 7 B 287/20

DRsp Nr. 2020/6146

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen eines allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruchs; Voraussetzungen eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung bzw. der Schaffung von unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme wegen Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingten Verkehr

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.