OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2020
10 A 4320/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1296/18

Nachbarstreit um einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid; Zumutbarkeit von Auswirkungen eines Vorhabens in überwiegend bebauten Gebieten; Anforderungen des Rücksichtnahmegebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 10 A 4320/19

DRsp Nr. 2020/12084

Nachbarstreit um einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid; Zumutbarkeit von Auswirkungen eines Vorhabens in überwiegend bebauten Gebieten; Anforderungen des Rücksichtnahmegebots

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.