VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2020
9 ZB 18.2585
Normen:
BayBO Art. 71 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 17.1802

Nachbarstreit um einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Kein Drittschutz hinsichtlich des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in Bezug auf die zu überbauende Grundstücksfläche; Zumutbarkeit von neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme bei rückwärtiger Bebauung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2585

DRsp Nr. 2020/10284

Nachbarstreit um einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Kein Drittschutz hinsichtlich des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in Bezug auf die zu überbauende Grundstücksfläche; Zumutbarkeit von neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich; Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme bei rückwärtiger Bebauung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 71 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.