OLG Koblenz - Urteil vom 19.07.2001
5 U 443/01
Normen:
BGB §§ 304 634 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1110
NJW-RR 2002, 669
VersR 2003, 782
ZfBR 2002, 572
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 283/00

Nachbesserungsbefugnis bei Werkvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 5 U 443/01

DRsp Nr. 2003/6890

Nachbesserungsbefugnis bei Werkvertrag

»Gelegenheit zur Nachbesserung muss ein Handwerker grundsätzlich auch dann erhalten, wenn seine bisherige Werkleistung unbrauchbar ist und er sich damit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Denn zur sachgemäßen Nachbesserung kann er sich erforderlichenfalls fremder Hilfe bedienen.«

Normenkette:

BGB §§ 304 634 ;

Tatbestand:

Der Kläger beauftragte den Beklagten am 17. November 1999 mit der Herstellung einer Eckbank, eines zugehörigen Ausziehtisches sowie von vier verschiedenen Vitrinen und vier Stühlen aus Buche zum Preis von insgesamt 27.668 DM. Auf den Werklohn zahlte er sogleich 6.000 DM an. Die Möbel, die bis Weihnachten des Jahres 1999 gefertigt sein sollten, wurden schließlich am 8. Februar 2000 ausgeliefert, wobei der Kläger einen weiteren Betrag von 18.000 DM leistete. Gleichzeitig erhob er Mängelrügen, die er wenige Tage später erweiterte.