OLG Koblenz - Urteil vom 13.03.1997
5 U 655/96
Normen:
BGB § 633 Abs. 3, § 634 Abs. 1, § 242 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 2503
BauR 1997, 845
NJW-RR 1997, 1176
OLGReport-Koblenz 1997, 212
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 444/95

Nachbesserungsbefugnis nach Titulierung eines Kostenvorschusses nach § 633 III BGB

OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 5 U 655/96

DRsp Nr. 1997/5399

Nachbesserungsbefugnis nach Titulierung eines Kostenvorschusses nach § 633 III BGB

»Die Vorschrift des § 13 Nr. 5 II VOB/B, wonach das einmal entstandene Selbsthilferecht des Bestellers nicht deshalb entfällt, weil der Unternehmer sich nachträglich zur Mangelbeseitigung bereit erklärt, ist nicht analog auf den BGB -Werkvertrag anwendbar. Dem steht § 634 I 1 BGB entgegen. Die Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers kann jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. Dafür können die Grundsätze des BGH hinsichtlich des Vertrauensverlustes (BGHZ 46, 242), der eine Nachfristsetzung nach § 634 I BGB oder den Verzug nach § 633 BGB entbehrlich macht, herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3, § 634 Abs. 1, § 242 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Senatsurteil, durch das sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 633 Abs. 3 BGB) an die Beklagten verurteilt worden ist.

1989 errichtete die Klägerin den Beklagten ein Einfamilienhaus. Wegen verschiedener Baumängel kam es zu einem langdauernden Rechtsstreit. Der erkennende Senat hat den Beklagten letztlich am 5. Oktober 1995 einen Kostenvorschuß von 40.442,66 DM zuerkannt. Wegen der Verrechnung weiterer wechselseitiger Ansprüche wurden den Beklagten letztlich jedoch nur 30.893,99 DM für eine fehlende Ringdrainage zugesprochen.