Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Senatsurteil, durch das sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 633 Abs. 3 BGB) an die Beklagten verurteilt worden ist.
1989 errichtete die Klägerin den Beklagten ein Einfamilienhaus. Wegen verschiedener Baumängel kam es zu einem langdauernden Rechtsstreit. Der erkennende Senat hat den Beklagten letztlich am 5. Oktober 1995 einen Kostenvorschuß von 40.442,66 DM zuerkannt. Wegen der Verrechnung weiterer wechselseitiger Ansprüche wurden den Beklagten letztlich jedoch nur 30.893,99 DM für eine fehlende Ringdrainage zugesprochen.
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