BVerwG - Urteil vom 14.10.1982
3 C 46.81
Normen:
LVwVfG-(Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 28 Abs. 1; LVwVfG-(Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 45 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 66, 184
BayVBl 1983, 406
Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 6
Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 6
Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 2
DÖV 1983, 337
DVBl 1983, 271
JuS 1984, 566
NJW 1983, 2044
NVwZ 1983, 609
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 12.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1272/79
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.02.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 635/80

Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - Aktenzeichen 3 C 46.81

DRsp Nr. 1996/28101

Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

1. Ein Verwaltungsakt, der einen früheren begünstigenden Verwaltungsakt zum Nachteil eines Beteiligten ändert, greift in Rechte des Beteiligten ein. 2. Als entscheidungserheblich im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG-NW sind nur diejenigen Tatsachen anzusehen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der Behörde ankommt. 3. Ist vor Erlaß eines Verwaltungsakts die erforderliche Anhörung unterblieben, so ist dies bei einer Ermessensentscheidung dann unbeachtlich, wenn die Anhörung von der erlassenden Behörde nachgeholt worden ist. 4. Die Nachholung der Anhörung bedarf nur dann eines besonderen Hinweises an den Beteiligten, wenn die Behörde bei Erlaß des Verwaltungsakts eine nach ihrer rechtlichen Einschätzung entscheidungserhebliche Tatsache übersehen und der Beteiligte sich dazu auch nicht geäußert hat. VwVfG-NW § 45 Abs. 1 Nr. 3

Normenkette:

LVwVfG-(Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 28 Abs. 1; LVwVfG-(Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 45 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1975 Trägerin des früheren Amtskrankenhauses und jetzigen Stadtkrankenhauses in Hemer/Westfalen.