BGH - Versäumnisurteil vom 13.07.2006
VII ZR 68/05
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1293
BauR 2006, 1753
MDR 2007, 84
NJW-RR 2006, 1455
NZBau 2006, 637
WM 2007, 134
ZfBR 2006, 769
ZfIR 2006, 737
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 190/03
LG Potsdam, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 378/99

Nachprüfung der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages

BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 68/05

DRsp Nr. 2006/23015

Nachprüfung der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages

»Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags Werklohn für erbrachte Leistungen und die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Im Februar und März 1999 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpauschalpreis einschließlich Zusatzleistungen von 351.320 DM (179.627,06 EUR) brutto. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nachdem die Klägerin einen Teil der Leistungen erbracht hatte, kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos.