Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags Werklohn für erbrachte Leistungen und die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Im Februar und März 1999 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpauschalpreis einschließlich Zusatzleistungen von 351.320 DM (179.627,06 EUR) brutto. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nachdem die Klägerin einen Teil der Leistungen erbracht hatte, kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|