EuGH - Urteil vom 28.01.2010
Rs. C-406/08
Normen:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 107 GWB 1/2010, 747
EuZW 2010, 261
NZBau 2010, 183
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZfBR 2010, 288
ZfBR 2010, 402
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 30.07.2008,

Nachprüfungs- bzw. Schadensersatzverfahren bei Vergabe öffentlicher Aufträge; Kenntnis als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Fristbeginn [Unverzüglichkeit]; Fiktion des Fristbeginns; Uniplex (UK) Ltd gegen NHS Business Services Authority

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-406/08

DRsp Nr. 2010/2064

Nachprüfungs- bzw. Schadensersatzverfahren bei Vergabe öffentlicher Aufträge; Kenntnis als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Fristbeginn [Unverzüglichkeit]; Fiktion des Fristbeginns; Uniplex (UK) Ltd gegen NHS Business Services Authority

1. Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.