Nachprüfungsantrag bei bevorstehender de-facto-Vergabe
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen Verg 7/03
DRsp Nr. 2003/8991
Nachprüfungsantrag bei bevorstehender "de-facto-Vergabe"
»1. Zur Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags bei bevorstehender "de-facto-Vergabe".2. Der Begriff "Verträge" in § 99 Abs. 1GWB ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass er auch öffentlich-rechtliche Verträge umfasst (im Anschluss an EuGH vom 12.7.2001 Rs C-399/98, VergabeR 2001, 380).3. Rettungsdienste sind nach der im Freistaat Bayern gegebenen gesetzlichen Ausgestaltung keine vom Staat zu beschaffende Marktleistung, sondern als öffentliche Aufgabe wahrzunehmen; die Leistungserbringer werden unmittelbar hoheitlich tätig (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1184).«