EuGH - Urteil vom 12.07.2001
Rs C-399/98
Normen:
Richtlinie93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54);
Fundstellen:
NZBau 2001, 512
VergabeR 2001, 380
ZfIR 2001, 666
Vorinstanzen:
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) - Beschluss vom 11.06.1998,

Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der durch eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan Berechtigte Erschließungsanlagen unter Abzug der Kosten von einem Beitrag unmittelbar errichten darf - Nationale Rechtsvorschriften, wonachBehörden mit einem Einzelnen unmittelbar den Inhalt ihn betreffender Verwaltungsakte aushandeln dürfen

EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen Rs C-399/98

DRsp Nr. 2004/10563

Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der durch eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan Berechtigte Erschließungsanlagen unter Abzug der Kosten von einem Beitrag unmittelbar errichten darf - Nationale Rechtsvorschriften, wonachBehörden mit einem Einzelnen unmittelbar den Inhalt ihn betreffender Verwaltungsakte aushandeln dürfen

[Ordine degli Architetti delle Province di Milano et Lodi, Piero De Amicis, Consiglio Nazionale degli Architetti, Leopoldo Freyrie gegen Comune di Milano] Die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nationalen städtebaurechtlichen Vorschriften entgegen, wonach ein Bauherr, der sich auf eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan stützen kann, eineErschließungsanlage, deren Wert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, unmittelbar erstellen und die Kosten hierfür ganz oder teilweise von dem wegen der Baugenehmigung geschuldeten Beitrag abziehen kann, ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Verfahren eingehalten werden.

Normenkette:

Richtlinie93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54);

Gründe: