BayObLG - Beschluss vom 08.11.2021
Verg 10/21
Normen:
GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2022, 127

Nachprüfungsverfahren für eine De-facto-VergabeAusnahmsweise Herabsetzung eines Streitwertes

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen Verg 10/21

DRsp Nr. 2021/17296

Nachprüfungsverfahren für eine De-facto-Vergabe Ausnahmsweise Herabsetzung eines Streitwertes

In Ausnahmefällen kann der Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG herabgesetzt werden.

Tenor

I.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

II.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 50 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war eine De-facto-Vergabe.

Der Antragsgegner hat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bis zum Schlusstermin haben u .a. die Antragstellerin und die Beigeladene Angebote eingereicht. Nachdem der Antragstellerin mitgeteilt worden war, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, hat sie den Ausschluss ihres Angebots gerügt und insbesondere ausgeführt, der Auftrag - sollte der Zuschlag bereits anderweitig erteilt worden sein - sei nach § 135 GWB von Anfang an unwirksam. Das Vergabeverfahren müsse daher wiederholt werden und europaweit ausgeschrieben werden.

1. 2. 3. 4. a) b)