BayObLG - Beschluss vom 13.08.2001
Verg 10/01
Normen:
GWB § 100, § 121 Abs. 1 ; VgV § 2 Nr. 7 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
NZBau 2001, 643
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-15/01,

Nachprüfungsverfahren im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen Verg 10/01

DRsp Nr. 2001/12487

Nachprüfungsverfahren im Vergabeverfahren

»1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.2. Unbegründetheit eines Nachprüfungsantrags, wenn das Angebot des die Nachprüfung beantragenden Unternehmens wegen fehlender Preisangaben von der, Wertung auszuschließen ist.3. Hat der Auftraggeber eines Bauauftrags, dessen Auftragssumme den Schwellenwert des § 2 Nr. 4 VgV erreicht oder übersteigt, bei sukzessiver Ausschreibung und Vergabe von Losen einzelne Lose EU-weit ausgeschrieben und als Nachprüfstelle die Vergabekammer benannt, ist für das einzelne Los auch unter Berücksichtigung der Bagatellklausel des § 2 Nr. 7 VgV das Nachprüfungsverfahren (§§ 102 ff. GWB) eröffnet.«

Normenkette:

GWB § 100, § 121 Abs. 1 ; VgV § 2 Nr. 7 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe:

I.