Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.12.2022 -
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.376,41 € festgesetzt.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
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