VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2021
10 S 709/19
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 33/17

nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 10 S 709/19

DRsp Nr. 2021/10398

nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung

1. Der Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Abfallentsorgungsanlagen betreibt und zu einem Großkonzern gehört, begründet keine Atypik, die ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigt.2. Zur Ausübung des Auswahlermessens bei der Festsetzung des Sicherungsmittels.3. Bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen darf sich die Immissionsschutzbehörde nicht von wettbewerbsbezogenen Ermessenserwägungen leiten lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2019 - 5 K 33/17 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über 180.000,00 EUR in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung.